Valeka

Siegel und offizieller Name
Kaiserreich Valeka Siegel
Kaiserreich Valeka
AmtssprachenNeuvalekisch, Niedertrinall
AmtszeitrechnungNendalische Zeitrechnung
HauptstadtKaiserstadt
StaatsformParlamentarische Erbmonarchie
StaatsoberhauptKaiser Suriu Advayeru Daromé
Fläche10217 mi²
Einwohner840762
WährungKnoten
Gründung8054

Valeka befindet sich im Südwesten der Insel. Der Norden des Landes ist vom Vatergebirge und seinen Tälern geprägt. Im östlichen Teil des Gebirges entspringt der obere Kevale, der nach Süden in die Ivene mündet, aus der Ivene entspringt der untere Kevale, der nach Westen durch das fruchtbare Grasland fließt und schließlich an der Westküste ins Meer mündet. Südlich des Kevale beginnen die Hügellande, die nach Westen und Süden flacher werden und nach Osten in bewaldetes Gebiet, das Mirfa-Band, übergehen. Noch weiter östlich, nahe der Wüste Imarai, befindet sich schließlich noch ein schmaler Steppenlandstrich.

An Valeka grenzen Varisaland im Südosten, das Stammesreich im Osten, Kalarien im Nordosten sowie Liravien im Norden. Weiters befinden sich in den Seen Tabos und Niskun der Unterwasserstaat Tabianis und in der Ivene die Unterwasserstaaten Savato und Ivenaya. Die Seeoberfläche wird aber jeweils zu Valeka gezählt.

Die Mehrheit der Bürger des Landes zählen zum Volk der Kevalia. Im grössten Teil des Vatergebirges leben Mitglieder des Volks der Ereli, die fast nur aus Lazatha besteht. Im Osten leben südlich der Ivene sehr viele Mirella, während nördlich der Ivene fast nur Demero leben. Während Kevalia und Ereli sich uneingeschränkt zu Valeka gehörig fühlen, gibt es bei den Mirella und den Demero vereinzelt Bestrebungen, sich Varisaland anzuschließen respektive gemeinsam mit den liravischen Demero einen eigenen Staat zu gründen. Derzeit ist die Situation aber ruhig, es werden höchstens entsprechende Plakate an die Nachrichtenwände geheftet.

Die Ereli sprechen meist Hochtrinall. Niedertrinall wird in den Hügellanden und an der Südküste von den Kevalia gesprochen, die Kevalia im Kevaletal selbst sprechen meist Maratisch. Die Demero sprechen häufig Demerisch. Mirellisch wird teilweise im Hügelland von Kevalia gesprochen, die Mirella südlich der Ivene sprechen eher Nazetisch. Neuvalekisch wird in der Kaiserstadt und der Umgebung der Ivene gesprochen.

Mit Ausnahme des Mirellischen, welches in nelimarischer Schrift geschrieben wird, verwenden alle Sprachen die trinallische Schrift, wenngleich sowohl Nazetisch als auch Demerisch in den Nachbarstaaten sicauanisch geschrieben werden.

Geschichte

Die Geschichte von Valeka reicht über tausend Jahre zurück. Erstmals erwähnt wurde Valeka 7424 als eine Grafschaft im Norden von Nendalas. Die Bedeutung Valekas nahm zu, so dass es bei der Gründung von Trinall 7604 bereits als eines der sieben Herzogtümer des trinallischen Adelsrats genannt wurde.

Als Trinall 7898 in Kevalon und das neue Mirell auseinanderbrach, musste der valekische Herzog sich allerdings zunächst dem kevalonischen König, dem Herzog von Vaniar der Küste, unterwerfen. Erst über hundert Jahre später, 8054, wurde das deutlich gewachsene Valeka unabhängig und eroberte 8071 auch das geschrumpfte Königreich Kevalon und damit auch das Herzogtum Vaniar.

8244 eroberte der Bürgerliche Kidan Tammiád den königlichen Palast in Kassobri, setzte den König fest und erhob sich selbst zum Kaiser. Wenngleich der Bürgerkrieg erst 8260 endete, wurde Kidans Herrschaft schließlich akzeptiert und seine Söhne Medano und Doruapa führten den Kaisertitel erfolgreich fort.

Kurzzeitig gab es eine Reihe von Gegenkaisern, die, beginnend mit dem mit der liravischen Fürstin Enaidni Aiiku verheirateten Kaiserbruder Alaon, versuchten, den älteren valekischen Zweig der Familie zu beerben.

Der valekische Zweig der Kaiserfamilie wurde durch eine Adoption weitergeführt, nachdem alle leiblichen Erben sowie Kaiser Nintabo selbst durch Gifteinwirkung verstorben waren. Es dauerte zwei Generationen, bis der liravische Zweig den Anspruch aufgab.

Von 8499 bis 8501 stand Valeka unter der Fremdherrschaft des Fürsten der Neltane Miga Selcai, danach ging die Krone an den damals noch minderjährigen Sohn des 8499 getöteten Kaisers Velan, den aktuellen Kaiser Suriu.

Gliederung

Valeka ist in sieben Provinzen gegliedert, die alle etwa gleich viele Bewohner haben. Es kam gelegentlich dazu, dass das Bewohnerverhältnis sich verschob, dann wurden die Provinzgrenzen dem angepasst. In vielen Belangen sind Provinzen selbstverwaltend, unter anderem im Schulwesen, Wachwesen und einigen Infrastrukturfragen.

ProvinzHauptstadt
KaiserstadtKaiserstadt
IvenillePiltande
TasliaNiskai
YabimavtaoKélkuri
Tal / KassaiKassobri
HügellandeLirado
AiberinKadda beim Wasser

Regierungsgeschichte

In früheren Zeiten, bis etwa 8100, musste der valekische König die Wünsche der Herzöge, teilweise auch jene der Grafen in seinen Entscheidungen berücksichtigen, da er auf ihre Unterstützung angewiesen war. Dies änderte sich, zunehmend entmachtete der König die Adeligen, bis König Mirdis sich 8188 zum absoluten Herrscher erklärte, ohne dass ihm ein Adeliger noch widersprechen konnte.

Der bürgerliche Kaiser Kidan gab den Provinzen 8249 mehr Macht, nicht genug, um seine Macht tatsächlich zu beschneiden, aber genug, um aufstrebende Adelige und auch die alte Königsfamilie wirksam in die Schranken zu weisen. Die Kaiser herrschten ebenso absolut wie die Könige vor ihnen, sie waren allerdings vorsichtiger und brachten möglichst nicht die Bürger gegen sich auf.

Unter Kaiser Midrevis wurden die Adeligen 8445 wieder an der Macht beteiligt, im Gegenzug unterstützten sie die leere Staatskasse. Diese Macht den Adeligen wieder zu nehmen gestaltete sich als unmöglich, also schuf Midrevis' Enkel Kaiser Velan 8490 das Parlament, in dem zwar die Adeligen vertreten waren, sie aber gegenüber den Provinzräten deutlich in der Minderheit waren.

Diese Regierungsstruktur besteht noch. Inzwischen, nach der kurzzeitigen Eroberung Valekas 8499 bis 8501 durch den Fürsten der Neltane Miga Selcai, wurde jenen Adeligen, die willig davon profitiert haben, der Adelstitel genommen und an kaisertreue Bürger gereicht. Auf die wenigen Weigerungen, den Adelssitz zu verlassen, wurden die ehemaligen Adeligen von wütenden Bürgern aus ihren Palästen geholt.

Das valekische Parlament besteht aus maximal 92 Personen. Ein Sitz steht jedem Grafen oder Herzog zu, das sind gesamt 22, dazu kommen 10 Sitze pro Provinz, gesamt 70. Derzeit liegen zwei Herzogstitel beim Kaiser, wodurch die Sitze verfallen, denn der Kaiser hat nicht das Recht, im Parlament zu sitzen. Der Graf von Aberai sitzt derzeit auch als gewählter Provinzrat im Parlament, er hat also zwei Stimmen.

Somit hat das valekische Parlament 89 Mitglieder, aber 90 Sitze.

Gesetzgebung

Zwar kann alleine der Kaiser Gesetze erlassen, jedoch sie ohne die Unterstützung von einem Viertel des Parlaments nicht wieder zurücknehmen. Das Parlament hingegen kann den Kaiser einstimmig zwingen, ein Gesetz zu unterzeichnen oder, mit einfacher Mehrheit, eines zurückzunehmen. Ebenso kann ihm einstimmig der Oberbefehl über das Heer genommen oder wieder gegeben werden.

Einstimmig ist das Parlament also mächtiger als der Kaiser, allerdings kommt das nur selten vor, und bereits mit einfacher Mehrheit kann es die Gesetzesbildung nachhaltig stören. Allerdings hält sich Kaiser Suriu, wie sein Vater Kaiser Velan zuvor, ohnehin meist an die Empfehlungen des Parlaments.

Gesetzesgrundlagen

Seit 8364, als Regent Karil, der leibliche Vater des adoptierten Kaisers Taiato, sie nach einer Versammlung von Bürgern verfasste, bestehen die aktuellen 11 Grundlagengesetze nahezu unverändert. Sie lauten wie folgt:

  1. Alle valekischen Bürger und alle Einwanderer sind vor dem Gesetz gleich. Sie dürfen nur ausgewiesen werden, wenn ihnen dadurch kein Schaden droht, ausgenommen eine Auslieferung an ein anerkanntes ausländisches Gericht, sofern dieselbe Anklage auch vor einem valekischen Gericht besteht.
  2. Alle Verwandelbaren sind in Herz und Verstand als gleich zu betrachten und darin zu achten und zu schützen. Ein jeder Verwandelbarer ist frei geboren und kann nicht unfrei gemacht werden. Sich in in Wochenverwahrung, Gerichtsverwahrung oder verurteilt in Haft befindende sind nicht unfrei.
  3. Das Leben eines jeden Verwandelbaren ist schützenswert.
  4. Alle Verwandelbaren sind frei in Tun, Lassen, Glauben, Sprechen und Schreiben, soweit sie dadurch nicht jene Freiheiten anderer oder ein Gesetz verletzen. Kein Gesetz kann eine Zensur bestimmen. Kein Gesetz kann die Öffnung eines Briefes durch einen anderen als den Empfänger bestimmen. Kein Gesetz kann eine unbewaffnete Versammlung verbieten.
  5. Alle Verwandelbaren sind in Auswahl von Wohnort und Beruf frei, sofern dadurch kein Gesetz verletzt wird. Die Wohnung eines Verwandelbaren darf nicht ohne dessen Erlaubnis, einen Gerichtsbeschluss oder einen Notfallwachbeschluss betreten werden. Die Erlaubnis kann jederzeit zurückgezogen werden.
  6. Alle Verwandelbaren sind in der Auswahl des Partners frei, sofern jener dieser Wahl zustimmt. Alle Verwandelbaren sind in der Auswahl von Freunden frei.
  7. Alle Verwandelbaren sind in der Auswahl des Ehepartners frei, sofern jener dieser Wahl zustimmt und die Möglichkeit und Absicht zur Gründung einer Familie besteht. Nahe Blutsverwandtschaft oder eine bereits bestehende singuläre Ehe eines Partners widersprechen einer Ehe.
  8. Was einem Verwandelbaren gehört, darf ihm nicht willkürlich genommen werden.
  9. Inselboden gehört der Insel, einem Verwandelbaren können nur Gebäude und bewegliche Dinge gehören. Sowohl an Inselboden als auch an Gebäuden muss ein Pachtrecht bestehen, um sie nutzen zu dürfen.
  10. Boden und Wasser benötigen Schutz. Abfälle und Abwässer müssen in Reinigungsanlagen gebracht und dürfen nicht einfach in Boden und Wasser ausgebracht werden. Ausnahmen sind jene, die Boden und Wasser in gegebener Menge nicht schaden können. Industriesubstanzen müssen vor einer versehentlichen Ausbringung in Boden und Wasser ausreichend gesichert werden.
  11. Tiere benötigen Schutz und haben das Recht auf ein Leben ohne Schmerz, Leid und Furcht. Eine allfällige Schlachtung hat in einzelner persönlicher Betreuung, schmerzfrei und schnell zu erfolgen.

Zuletzt geändert am 16.5.2023 12:17
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